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Impressionen

Satzung Private Gastgeber im Chiemgau e.V.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen „Private Gastgeber im Chiemgau e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Der Sitz des Vereins ist Unterwössen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Der Verein ist überparteilich und bezweckt die Interessenvertretung aller Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter. Die Ziele und Aufgaben des Vereins:

1. Die Interessensvertretung der Mitglieder gegenüber öffentlichen und privaten Institutionen und Personen.
2. Die Zusammenarbeit mit den bestehenden und künftigen Organen der relevanten Tourismusorganisationen im Chiemgau
3. Die Förderung, Unterstützung und Beratung der Mitgliedsbetriebe

 

§3 Mitglieder des Vereins

1. Mitglieder des Vereins können werden:
a) Ordentliche Mitglieder. Dies sind Privatzimmer- und Ferienwohnungsvermieter im Chiemgau, die keiner anderen touristischen Gruppierung, als Mitglied, zuzuordnen sind (z.B. DEHOGA, Urlaub auf dem Bauernhof). Über Ausnahmen hiervon entscheidet der operative Vorstand. Jeder der Betriebe kann nur ein ordentliches Mitglied stellen und verfügt über ein Stimmrecht.
b) Fördermitglieder. Dies sind natürliche und juristische Personen oder Institutionen, die die Ziele des Vereins unterstützen.
c) Ehrenmitglieder. Dies sind Personen, die in besonderer Weise die Ziele des Vereins unterstützt und vorangebracht haben. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

2. Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der operative Vorstand.

3. Der Austritt des Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem operativen Vorstand und ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

4. Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Ziele des Vereins Schaden erleiden würden. Sie haben die Beschlüsse des Vereins und die Statuten zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrages verpflichtet.

2. Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Leistungen des Vereins zu nutzen.

3. Nur den ordentlichen Mitgliedern steht ein Stimmrecht zu.

4. Nur ein ordentliches Mitglied kann in den Gesamtvorstand gewählt werden

 

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Gesamtvorstand
c) Der operative Vorstand

 

§6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a) Wahl und Abwahl des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden, des Kassiers sowie des Gesamtvorstandes
b) Beratung über den Stand und die Planung der Vereinsarbeit
c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f) Beschlussfassung über die Entlastung der Vorstandschaft
g) Erlass der Beitragsordnung
h) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
i) Wahl von 2 Kassenprüfern

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 20 % der Mitglieder oder der Gesamtvorstand sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss spätestens fünf Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages tagen.

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes in dieser Satzung geregelt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

 

§7 Der operative Vorstand und der Gesamtvorstand

1. Der operative Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sowie dem Kassier. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von Ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann handeln soll, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Der operative Vorstand kann über Ausgaben bis zu einer Höhe von 2.000 € selbstständig entscheiden. Alle diesen Betrag überschreitenden Ausgaben, sowie wichtige Entscheidungen, müssen im Gesamtvorstand beschlossen werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Der operative Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

1. Der Gesamtvorstand besteht aus insgesamt bis zu 14 ordentlichen Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer beträgt 3 Jahre.

3. Über die Beschlüsse der Vorstandschaft ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen und vom 1. Vorsitzenden, in seinem Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.

4. Für alle operativen Geschäfte kann der Gesamtvorstand im Sinne des § 30 BGB besondere Vertreter bestellen.

 

§8 Die Kassenprüfer

2 Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für 3 Jahre als Kassenprüfer gewählt.

Den Kassenprüfern obliegen die jährliche Prüfung der Finanzmittel des Vereines, die Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit der Belege und deren Übereinstimmung mit der Buchhaltung und erstatten der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht.

 

§9 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Behörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.

3. Im Falle der behördlichen oder freiwilligen Auflösung des Vereins fällt das etwaige Vermögen dem Landkreis Traunstein für tourismusfördernde Maßnahmen zu.

 

§10 Sonstiges

Soweit diese Satzung maskuline Begrifflichkeiten verwendet, insbesondere bei der Bezeichnung von Vereinsämtern, ist stets die feminine und maskuline Bezeichnung gemeint, mithin sind Damen und Herren angesprochen.

 

 Registeranmeldung UVz-Nr G281/23 VR 201518 (Fall2) vom 13.04.2023